Ziemlich genau vor 15 Jahren hat die erste Musiktauschbörse, Napster, zu ihrem Höhenflug angesetzt und die VertreterInnen der phonografischen Industrie in Angst und Schrecken versetzt (Geschichte von Napster Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4 und Teil 5). In dieser sommerlichen Blog-Serie möchte ich allerdings die Geschichte des Kampfes der Musik- und Filmindustrie gegen Filesharing, Filehosting und das Usenet in der Nachfolge von Napster in ausführlichen Beiträgen nachzeichnen. Dabei wird sichtbar, welche Strategie die Industrieverbände dabei eingeschlagen und welchen Erfolg sie dabei hatten. Es wird aber auch gezeigt, wie sich die Rechtsprechung in den USA und in Europa über die Zeit hinweg geändert hat und welche zusätzlichen legistischen Maßnahmen dagegen getroffen wurden. Insgesamt entsteht ein Bild eines „Wettrüstens“ zwischen Unterhaltungsindustrien und Softwareanbietern, die die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Mediendateien ermöglichen.

Teil 1 der Serie befasst sich ausführlich mit dem Fall KaZaA, der die Gerichte in den USA, in Europa und in Australien sechs Jahre lang beschäftigt hat.

 

Der Fall KaZaA

Im Frühjahr 2000, als der Napster-Hype seinem Höhepunkt zusteuerte, entwickelten der 22jährige Justin Frankel und der 25jährige Tom Pepper das Gnutella-Protokoll, das die dezentrale Abwicklung von Filesharing im Internet ermöglichte. Im Gegensatz zu Napster liefen die Suchanfragen nicht mehr über eine zentrale Server-Architektur, sondern direkt zwischen den TauschbörsennutzerInnen. Am 14. März 2000 stellten Frankel und Pepper die Software inklusive Quellcode als Beta-Version ins Netz. Die Firma Nullsoft, die Frankel nach der erfolgreichen Markteinführung des ersten Audio- und Mediaplayers Winamp 1997 gegründet hatte, gehörte seit dem 1. Juni 1999 dem Internetservice-Provider American Online (AOL), der das Start-up um US$ 400 Mio. gekauft hatte. Als AOL im Januar 2000 durch einen Aktientausch im Volumen von US$ 164 Mrd. mit dem Entertainment-Konzern Time Warner verschmolz, waren die Aktivitäten von Nullsoft nicht mehr opportun. Auf Druck der Konzernleitung musste Nullsoft einen Tag nach der Veröffentlichung, die Software wieder vom Netz nehmen und dem Entwicklerteam wurde untersagt, weiterhin am Gnutella-Client zu arbeiten. Das konnte die Verbreitung des Gnutella-Protokolls aber nicht mehr verhindern. Tausende Programmierer hatten sich die Software herunter geladen und schon bald kursierten zahlreiche Gnutella-Klone im Netz.

Aber das Gnutella-Protokoll war nicht die einzige Alternative zu Napster. Die estnische Firma BlueMoon Interactive hatte das FastTrack-Protokoll entwickelt, das ähnlich wie Gnutella funktionierte, sich allerdings so genannter Supernodes (d.h. sehr schneller Rechner im Netz) bediente, um den Tauschverkehr zu beschleunigen. 2001 verknüpften die beiden Programmierer Niklas Zennström und Janus Friis[1] den von ihnen 2000 geschaffenen KaZaA-Client mit dem FastTrack-Protokoll (siehe Knopper 2009: 192). Zennström und Friis gründeten in den Niederlanden die Firma Consumer Empowerment, die KaZaA vermarkten sollte. Im März 2001 ging das Filesharing-System online und erhielt gewaltigen Zulauf, nachdem Napster im Juli desselben Jahres aufgrund einer einstweiligen Verfügung offline gehen musste.

 

Die BUMA/STEMRA-Klage gegen KaZaA B.V. in den Niederlanden

Anfang November 2001 reicht die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra Klage gegen KaZaA B.V. ein. Buma/Stemra warf KaZaA vor, dass sie durch die Bereitstellung der Filesharing-Software rechtwidrige Handlungen der BenützerInnen begünstige.[2] Interessant ist, dass die niederländische Verwertungsgesellschaft erst dann Klage eingereicht hatte, nachdem sie die Verhandlungen mit KaZaA, um zu einer Lizenzvereinbarung zu gelangen, im Oktober 2001 abgebrochen worden war. KaZaA hatte bereits im September 2000 Buma/Stemra kontaktiert, um Lizenzgespräche aufzunehmen. Im Dezember 2000 wurde zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Filesharing-Netzwerk ein Letter-of-Intent unterzeichnet, in dem Eckpunkte der Verhandlungen festgelegt wurden. Im Ersturteil des Amsterdamer Bezirksgericht wird aus dieser Absichtserklärung auszugsweise wie folgt zitiert: „(…)

  1. FastTrack (designer of the Kazaa computer program, pres.) and Buma/Stemra shall enter into negotiations about terms and conditions on which FastTrack may obtain a worldwide license for its members which will allow them to share musical works on the KaZaA network, without being liable for copyright infringement.
  2. FastTrack will design KaZaA in such a way that it provides a controlled environment where the consumption of music can be tracked to the extent that the information can be used to compensate copyright and neighbouring right owners.
  3. (…)
  4. FastTrack will design the DRMS in such a way that it only allows KaZaA members to listen to musical works within the KaZaA network, i.e. the system will not allow downloads that enable users to listen to musical works on other applications besides the KaZaA network. (…)“[3]

KaZaA bot also an, dass der gesamte Datenverkehr zwecks Vergütung der RechtinhaberInnen kontrolliert werden könne und mit der Schaffung eines Digital Rights Management-Systems sichergestellt werden könnte, dass nur rechtskonformer Datentransfers ermöglicht würde. Die Verhandlungen verliefen anfänglich sehr produktiv und es war vor allem die niederländische Verwertungsgesellschaft, die auf einen raschen Abschluss der Lizenzvereinbarung drängte. KaZaA wollte aber das Streaming aus der Lizenzvereinbarung herausnehmen, um direkt mit den RechteinhaberInnen (d.h. vor allem mit den Labels) darüber zu verhandeln. Den Sommer über wurden unterschiedliche Entwürfe zwischen den Verhandlungspartnern hin und her geschickt und eine Vertragsunterzeichnung schien nur eine Frage der Zeit. Als dann aber die Motion Picture Association of America (MPAA) gemeinsam mit der Recording Industry Association of America (RIAA) am 2. Oktober 2001 Klage gegen die KaZaA-Muttergesellschaft Consumer Empowerment BV sowie gegen die Filesharing-Betreiber Grokster Ltd. und Musiccity.com Inc. bzw. Musiccity Networks Inc. (Morpheus-Software) wegen Urheberrechtsverletzungen bei einem Bezirksgericht in Los Angeles einreichten,[4] brachen Buma/Stemra die Verhandlungen mit KaZaA BV ab. In einem Fax der Rechstvertreterin von Buma/Stemra wird der Abbruch der Verhandlungen damit begründet, dass wichtige Informationen zum Datentransfer von KaZaA nicht, wie vereinbart, übermittelt wurden. Als wesentliche Ursache wird aber auch die Klagseinreichung in den USA genannt: „Furthermore the latest international developments, including but not only the suit that was filed by RIAA against Morpheus, MusicCity and Kazaa, make discussions about the actual form and contents of a copyright license inappropriate and relatively worthless.“[5] Weiters wird auch argumentiert, dass über die KaZaA-Software verbotenes Material wie z.B. Kinderpornographie verbreitet werden würde. Die Rechtsanwältin kommt daher zum Schluss We see no possibility of granting a license in the short term. This means that all reproduction and distribution of music past, present and future via FastTrack/Kazaa was/is done without a copyright license. I insist that you will immediately stop any further copyright infringements and that you will take all necessary steps to insure that our entire repertoire is removed and will stay removed of your service.“[6]

Der Schwenk von Buma/Stemra, die anfangs sehr am Zustandekommen einer Vereinbarung interessiert war, ist bemerkenswert. Das lässt auf einen Strategiewechsel schließen, der durch die in den USA eingebrachte Klage, ausgelöst wurde. Die Verantwortlichen in der niederländischen Verwertungsgesellschaft rechneten sich offenbar gute Chancen aus, einen Prozess gegen KaZaA gewinnen zu können. Die Einschätzung sollte sich anfänglich auch als richtig erweisen. Am 29. November 2001 wurde KaZaA BV von einem Amsterdamer Bezirksgericht schuldig gesprochen, Urheberrecht zu verletzen, wenn es BenutzerInnen die Möglichkeit bietet, Musikfiles mit Hilfe der KaZaA-Software unlizenziert herunterzuladen. KaZaA wurde vom Gericht angewiesen sicherzustellen, dass binnen 14 Tage kein von der Buma/Stemra vertretenes Repertoire mehr über KaZaA verbreitet werden dürfte. Bei Zuwiderhandeln hätte KaZaA mit einer Strafe von NLG 100.000 (ca. EUR 45.000)  bis maximal NLG 2 Mio. (ca. EUR 900.000) pro Tag zu rechnen.[7]

Die Klage in den USA und die Niederlage vor Gericht in Amsterdam hatten Zennström und Friis nervös gemacht und so verkauften sie den KaZaA-Quellcode an den japanischen Games-Entwickler Blastoise, der auch Niederlassungen in Estland und auf einer Insel vor Großbritannien verfügte. Die KaZaA-Eigentümergesellschafter Consumer Empowerment wurde an Sharman Networks verkauft, das zu diesem Zeitpunkt dem Firmenkonglomerat des australischen Multimillionärs und High-Tech-Unternehmer, Kevin Bermeister, gehörte. Eingetragen war die Firma Sharman Networks im pazifischen Inselstaat und Steuerparadies Vanuatu. Die Server standen aber in Dänemark und die Internet-Domain war in Australien von der Firma LEF Interactive registriert worden (Knopper 2009: 191-192). Sharman Networks war also nunmehr die beklagte Partei in beiden Verfahren.

In den Niederlanden legte KaZaA BV am 29. November 2001 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein und durfte sich am 28. März 2002 über einen vollständigen Freispruch durch das Berufungsgericht von den Vorwürfen freuen. Entscheidend für den Freispruch war ein Gutachten von Professor Huizer der Universität Twente, in dem er nachwies, dass zum damaligen Stand der Technik es für die Firma KaZaA B.V. unmöglich war festzustellen, ob über die KaZaA-Software urheberrechtlich geschützte oder nicht-geschützte Datenfiles verbreitet wurden. Folglich war die Software-Firma technisch nicht in der Lage, unautorisierte Übertragungsvorgänge zu unterbinden. Zudem ging aus dem Gutachten klar hervor, dass über KaZaA nicht nur Musikfiles getauscht wurden, sondern auch andere Personengruppen wie freischaffende FotografInnen, ImmobilienmaklerInnen und allgemein BürgerInnen, die eigene Werke verbreiten wollten, das Tauschnetzwerk nutzten. KaZaA erklärte sich darüber hinaus bereit, jede urheberrechtliche Verletzung zu unterbinden, wenn ihnen diese angezeigt würde, was bereits aus dem dem Gericht vorliegenden Letter-of-Intent vom Dezember 2000 hervorging.

Da KaZaA B.V. nur eine Software den Internet-NutzerInnen zur Verfügung gestellt hat, über die sie keine Verfügungsmacht mehr hatte, konnte die Firma auch nicht für die unautorisierte Veröffentlichung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke verantwortlich gemacht werden. Buma/Stemra gelang zudem nicht der Nachweis, dass über die KaZaA-Software ausschließlich urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet worden wäre. Es gab durchaus, so das Gericht, eine relevante legale Nutzung der Tauschsoftware. Somit wies das Berufungsgericht die Klage der niederländischen Verwertungsgesellschaft zurück, die auch die Gerichtskosten der beklagten Seite im erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren zu tragen hatte.[8] Dieses Urteil wurde am 19. Dezember 2003 vom Obersten Gerichtshof der Niederlande in Den Haag bestätigt.[9]

 

Die RIAA-/MPAA-Klage  gegen Sharman Networks in den USA

Ein ähnliches Ergebnis wie in den Niederlanden zeichnete sich auch im US-Verfahren ab.[10] Den Beklagten gelang es, das Gericht davon zu überzeugen, dass sie als Bereitsteller der Filesharing-Software nicht kontrollieren könnten, ob damit Urheberrechtsverletzungen begangen würden und auch wenn sie davon Kenntnis hätten, könnten sie nichts dagegen unternehmen. Zudem wurde, wie schon im Napster-Fall, darauf hingewiesen, dass mit der Software substanzielle legale Tauschakte von Datenfiles ermöglicht werden. Der zuständige Bezirksrichter, Stephen V. Wilson, sah es als erwiesen an, dass anders als im Napster-Fall, auf den sich die Kläger beriefen, weder Grokster und StreamCast (die Nachfolgefirma von Musiccity) noch KaZaA BV bzw. Sharman Networks eine technische Infrastruktur (z.B. Server) für den Datenverkehr zur Verfügung stellten und auch keinen essentiellen technischen Support im Datenverkehr geliefert hätten. Daraus leitete das Gericht ab, dass die Beklagten keine Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen (no contributory infringement of copyright) begangen haben und würdigt die Versuche der beklagten Unternehmen, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, wenn diese ihnen angezeigt worden waren.

Das Gericht sah es zudem erwiesen an, dass die Beklagten aber auch kein indirektes Fremdverschulden bei begangenen Urheberrechtsverletzungen treffe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unternehmen einen finanziellen Vorteil aus den Urheberrechtsverletzungen ziehen würden UND sie einen Einfluss auf die ungesetzlichen Handlungen hätten. Zwar hätten die beklagten Software-Firmen einen finanziellen Vorteil durch Werbeeinnahmen gehabt, aber es hat keine substanzielle Kontrolle über den Datenverkehr, der über das FastTrack-Netzwerk abgewickelt wurde, bestanden.[11] Eine indirektes Verschulden bei den Urheberrechtsverletzungen (vicarious copyright infringement), die die Internet-UserInnen begangen haben, konnte das Gericht also nicht feststellen.[12] Der Richter sah im Gegensatz zum Napster-Verfahren eine Analogie zum Betamax-Fall, wonach Sony nicht für die Urheberrechtsverletzungen der Videorekorder-NutzerInnen verantwortlich gemacht werden könnte.[13]

Für die VertreterInnen der Musikindustrie war dieses Urteil ein Waterloo und die Angst ging nun um, dass die Schleusen des Filesharings geöffnet würden. Zwar hatte das Gericht indirekt bestätigt, dass die Tauschbörsen-NutzerInnen Urheberrechtsverletzungen en masse begingen, aber die Unternehmen, die die Filesharing-Software zur Verfügung stellten konnten nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Die maßgeblichen Unternehmen der Musikindustrie gingen natürlich sofort in Berufung gegen dieses Urteil, aber sie schlugen noch eine andere Strategie ein. Wenn es schon nicht möglich wäre, die Filesharing-Unternehmen gerichtlich zu belangen, so müssten eben die Internet-NutzerInnen, die das Urheberrecht verletzten, direkt zur Verantwortung gezogen werden. Am 8. September 2003 reichte die Recording Industry Association of America (RIAA) deshalb in 261 Fällen Klage gegen individuelle Tauschbörsen-NutzerInnen ein.[14]

Bis zur Anhörung durch das Berufungsgericht am 3. Februar 2004 warfen die beiden Seiten noch einmal alles in die Schlacht, was die Entscheidung zu ihrem Vorteil hätte beeinflussen können. Die Software-Anbieter boten gleich vierzig renommierte RechtsprofessorInnen[15] auf, die keine Verletzung des Urheberrechts durch die Beklagten erkennen konnten. Zudem warfen sich die Consumer Electronics Association,[16] die American Civil Liberties Union sowie VertreterInnen des Gutenberg Open-Source Projekts für Grokster & Co. in die Bresche.[17] Die Gegenseite brachte „ihre“ RechtsprofessorInnen, wenn auch nur neun an der Zahl,[18] ebenfalls in Stellung und ließ sich durch zahlreiche Online-Musikanbieter wie die FullAudio Corp., die Roxio Inc. oder BuyMusic Inc.,[19] aber auch durch die nationalen[20] und internationalen[21] Interessensverbände der Film- und Musikindustrie unterstützen.

Nach einer heftigen Auseinandersetzung der beiden Kontrahenten vor dem Berufungsgericht (Ninth Circuit Court of Appeals) bestätigte dieses das erstinstanzliche Urteil.[22] Weder kann den Beklagten Beihilfe noch indirekte Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen nachgewiesen werden und das Gericht schloss mit einer allgemeinen Betrachtung zu den technologischen Entwicklungen: „The introduction of new technology is always disruptive to old markets, and particularly to those copyright owners whose works are sold through well-established distribution mechanisms. Yet, history has shown that time and market forces often provide equilibrium in balancing interests, whether the new technology be a player piano, a copier, a tape recorder, a video recorder, a personal computer, a karaoke machine, or an MP3 player. Thus, it is prudent for courts to exercise caution before restructuring liability theories for the purpose of addressing specific market abuses, despite their apparent present magnitude.“[23]

Natürlich waren die VertreterInnen der Musik- und Filmindustrie alles andere als zufrieden mit dem Gerichtsurteil und hofften nun auf eine Revision des Urteils vor dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) der USA. Da die Eigentümerin von KaZaA, Sharman Networks, nicht ihren Sitz in den USA, sondern in Vanuatu hatte, wurde sie als beklagte Partei aus dem Grokster-Fall herausgelöst. Unmittelbar nach dem Urteil brachte die Australian Record Industry Association (ARIA) Klage gegen Sharman Networks in Australien ein, um KaZaA auf quasi heimatlichem Boden vor Gericht zu stellen.

Der nächste Akt im KaZaA-Drama spielte sich aber in den USA ab. Nachdem die Anhörung vor dem US Supreme Court für den 29. März 2005 angesetzt wurde, brachten beide Streitparteien ihre Truppen für die Entscheidungsschlacht noch einmal in Stellung. Aufseiten der Kläger warfen sich die beiden großen US-Verwertungsgesellschaften (ASCAP und BMI)[24] und internationale Interessensvertretungen für die Musik- und Filmindustrie[25], die National Association of Broadcasters (NAB)[26], die für die Vergabe der Grammys zuständige National Academy of Recording Arts and Sciences (NARAS)[27], so gut wie alle Gewerkschaften und Interessensvertretungen der MusikerInnen und Film- und TV-KünstlerInnen Nordamerikas[28], die Vereinigung der MusikeinzelhändlerInnen[29], die Business Software Alliance[30], die Progress and Freedom Foundation[31], die JustizministerInnen (Attorney Generals) von insgesamt 39 Bundesstaaten sowie dem Überseeterritorium Guam[32], hohe BehördenvertreterInnen wie z.B. der Generalanwalt des US Copyright Office[33], die Kids First Coalition, Christian Coalition of America sowie Concerned Women for America[34], 30 Universitätsprofessoren darunter die beiden Nobelpreisträger für Wirtschaftswissenschaften Kenneth J. Arrow und Garry Becker[35] und origineller Weise auch Napster Inc.[36] neben einigen weiteren UnterstützerInnen in die Schlacht.

Nicht weniger prominent nimmt sich die Liste der UnterstützerInnen für die Filesharing-Softwarefirmen aus: die Vereinigung der Aktionärs- und Konsumentenschützer der USA (NASCAT)[37] sowie weitere KonsumentInnen-Schutzorganisationen[38], die nationale Gesellschaft für Risikokapitalgeber[39], die Creative Commons Community[40] und die Free Software Foundation[41], die Firma Intel[42], die Gesellschaft für Consumer Electronics[43], die Firmen AT&T, Sun Microsystems und Verizon[44], der Verband des Computerhandels[45], die National Taxpayers Union[46], über 100 ProfessorInnen für Rechts- Wirtschafts- Computer- und Medienwissenschaften[47] sowie zahlreiche MusikerInnen wie Chuck D, Brian Eno, Terence Trent d’Arby und John Perry Barlow von The Grateful Dead[48].

Vereinfacht gesagt standen die VertreterInnen der Rechteverwertungsindustrien sowie die BewahrerInnen des bestehenden Urheberrechtssystems den Technologiefirmen, KonsumentInnenschutzorganisationen und RisikokapitalgeberInnen in diesem gerichtlichen Showdown gegenüber, unterstützt von WissenschafterInnen, die mit ihren Forschungsergebnissen die jeweilige Position unterstützten. Die Mobilmachung vor dem Oberstgerichtsentscheid spiegelte also gut die Interessensgegensätze, die sich durch die Digitalisierung aufgetan hatten, wider.

Der Dreh- und Angelpunkt im Verfahren vor dem Supreme Court war die Betamax-Entscheidung aus dem Jahr 1984[49], die in den vorangegangenen Verfahren zugunsten der Softwarefirmen ausgelegt worden war. Deshalb stützte sich die Verteidigung wie auch die UnterstützerInnen darauf und argumentierte, dass die Bereitstellung einer Software, mit der Urheberrecht verletzt werden könnte weder selbst Urheberrechtsverletzung noch den Tatbestand der Begünstigung einer Straftat darstelle. Zudem gäbe es nachweislich substanzielle legale Formen der Softwarenutzung, die die Verbreitung der Software rechtfertige. Ein gewichtiges Argument wurde auch von Felix Oberholzer-Gee und Koleman Strumpf ins Treffen geführt.[50] Auf Basis einer empirischen Studie versuchten sie zu nachzuweisen, dass Filesharing keinen statistisch belegbaren Umsatzrückgang bei Albenverkäufen auslöse.[51] Daraus ließe sich ableiten, dass den RechtinhaberInnen und –verwerterInnen gar kein wirtschaftlicher Schaden erwachse, was Schadenersatzforderungen erübrige. Dem hielten aber andere namhafte WirtschaftswissenschafterInnen entgegen, dass Filesharing sehr wohl wirtschaftlich schädlich sei und präsentierten ihrerseits entsprechende Studien.[52] Dies sollte in der Folge den akademischen Streit über die wirtschaftlichen Wirkungen von Filesharing weiter anheizen.

Die Seite der Kläger versuchte hingegen aufzuzeigen, dass der Betamax-Fall entweder gar nicht für die Entscheidung relevant sei oder dass die beklagten Firmen davon ausgegangen sind, dass ihre Software Urheberrecht verletze und somit wissentliche einer Straftat Vorschub geleistet hätten, was bei den Videorekordern von Sony nicht der Fall war. Von substantieller legaler Nutzung der Filesharing-Netzwerke könne zudem keine Rede sein, wenn, wie Studien belegen, an 90 Prozent der getauschten Files urheberrechtlich geschützt sind.[53]

Es war klar, dass beide Seiten mit Hochspannung den Spruch des Oberstgerichts erwarteten und die Überraschung war groß, als der Supreme Court am 27. Juni 2005 den Spruch des Berufungsgerichts zugunsten der Kläger aufhob.[54] Das Gericht nahm zwar den Betamax-Fall als Richtschnur für seinen Entscheid, wies aber darauf hin, dass es erhebliche Unterschiede zum Verkauf von Videorekordern gab. So haben die beklagten Firmen ihre Software im Bewusstsein verbreitet, dass damit Urheberrecht verletzt werden würde. In diesem Sinn bestünde also eine Haftung für die Rechtsverletzungen, die die FilesharerInnen begangen haben: „One who distributes a device with the object of promoting its use to infringe copyright, as shown by clear expression or other affirmative steps taken to foster infringement, is liable for the resulting acts of infringement by third parties.“[55] So geht aus der innerbetrieblichen Korrespondenz StreamCast und Grokster eindeutig hervor, dass ehemalige Napster-UserInnen für die jeweiligen Tauschbörsen gewonnen werden sollten.[56] Die beklagten Firmen hätten es auch verabsäumt, technische Maßnahmen zu setzen, um die Urheberrechtsverletzungen abzustellen und schließlich hätte StreamCast und Grokster durch Werbeeinnahmen wirtschaftlich indirekt von den Urheberrechtsverletzungen profitiert.[57] Die OberstrichterInnen kamen daher zum Schluss: „In sum, this case is significantly different from Sony and reliance on that case to rule in favor of StreamCast and Grokster was error.“[58]

Mit diesem Oberstgerichtsspruch wurden die Karten für zukünftige Prozesse gegen Anbieter von Filesharing-Software neu gemischt. Wie Post et al. (2004-05) aufzeigen, liegt eine Mitverantwortung bzw. Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Softwarefirmen nicht erst dann vor, wenn sie von den Rechtsbrüchen wissen und nichts dagegen unternehmen (wie im Fall von Napster), sondern bereits dann, wenn die Software mit dem Ziel verbreitet wird, Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen.

 

Die ARIA-Klage gegen Sharman Networks in Australien und das Ende von KaZaA

Der nächste Schlag gegen das Filesharing wurde in Australien geführt, wo der Anbieter der KaZaA-Softare Sharman Networks vom australischen Musikindustrieverband ARIA wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt wurde. Am 5. September 2005 erging das Urteil des australischen Bundesgerichts (Federal Court of Australia), dass Sharman Networks zwar nicht direkt Urheberrecht verletzt habe, aber durch die KaZaA-Software das ungesetzliche Tauschen von urheberrechtlich geschützten Dateien erst ermöglichte und somit indirekt an den Rechtsverletzungen verantwortlich sei.[59] Sharman wurde angewiesen, innerhalb von zwei Monaten die Software soweit zu modifizieren, dass keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr möglich sind. Der Geschäftsführer von Sharman Networks, Nicola A. Hemming, sowie wie der Eigentümer, Kevin G. Bermeister, denen die Rechtsverletzungen bewusst sein mussten, sowie die involvierten Firmen[60] wurden zu Schadenersatzzahlungen in der Höhe von AUD 5 Mio. an die klagenden Musikunternehmen verurteilt.

Die Gerichtsurteile in den USA und in Australien besiegelten den Untergang der Napster-Erben KaZaA, Grokster und Morpheus. Grokster Ltd. einigte sich kurz nach dem Höchstgerichtsurteil mit den Musik- und Filmfirmen auf Schadenersatzzahlungen in unbekannter Höhe und ging am 7. November 2005 endgültig offline. StreamCast und Sharman Networks wollten sich nicht in die Knie zwingen lassen, worauf die Musik- und Filmkonzerne eine erneute Klage einreichten, die am 27. September 2006 zu ihren Gunsten entschieden wurde.[61] Zwei Monate zuvor hatte Sharman Networks bekannt gegeben, sich mit den vier Musik-Majors zu vergleichen, indem US$ 100 Mio. an Schadenersatz geleistet wurde – Zahlungen in nicht genannter Höhe ergingen auch an die Filmstudios. Sharman sagte auch zu, KaZaA in ein lizenziertes und somit legales Geschäftsmodell umwandeln zu wollen, was zwar versucht wurde aber letztendlich scheiterte.[62] Der Verbreiter der Morpheus-Software StreamCast zeigte sich auch nach der erneuten Niederlage vor Gericht kämpferisch und ging in Berufung, die aber abgelehnt und das Urteil vom September 2006 am 16. Oktober 2007 bestätigt wurde.[63] Damit war auch das Schicksal von Morpheus und der Firma StreamCast besiegelt, die 2008 Konkurs anmelden musste.

 

Literaturangaben

Knopper, Steve, 2009, Appetite for Self-Destruction: The Spectacular Crash of the Record Industry in the Digital Age. New York etc.: Free Press.

 

Fussnoten

[1] Zennström und Friis gründeten 2003 das Voice-over-IP- und Instant-Messaging-Service Skype, das ebenfalls von BlueMoon Interactive programmiert worden war. Skype Technologies SA wurde 2007 vom Internet-Auktionshaus eBay um US$ 2,5 Mrd. gekauft, um es 2011 an Microsoft um US$ 8,5 Mrd. weiter zu verkaufen. Zennström und Friis riefen 2010 schließlich das Musikstreaming-Service rdio ins Leben

[2] Siehe dazu das Urteil des Amsterdamer Bezirksgerichts vom 29. November 2001 in Buma/Stemra vs. KaZaA BV(Pres. Rechtbank Amsterdam, 29 November 2001, LJN-nummer: AD6395, Zaaknr: KG 01/2264) (http://www.uitspraken.nl/uitspraak/rechtbank-amsterdam/civiel-recht/civiel-recht-overig/kort-geding/ecli-nl-rbams-2001-ad6395). Ein inoffizielle Übersetzung ins Englische durch der Electronic Frontier Foundation (EFF) liegt ebenfalls vor: http://w2.eff.org/IP/P2P/BUMA_v_Kazaa/20011112_kazaa_complaint.html

[3] Ersturteil in Buma/Stemra vs. KaZaA BV.

[4] Einbringung der Klage von Metro-Goldwyn-Mayer Studios et al. gegen Grokster Ltd., Musiccity.com Inc., Musiccity Networks Inc. und Consumer Empowerment BV (MGM et al. vs. Grokster et al.) wegen Urheberrechtsverletzung beim US-Bezirksgericht Central District of California, Western Division, Case No. CV 01-08541 SVW (PJWx) vom 2. Oktober 2001: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20011002_mgm_v_grokster_complaint.pdf. Eine weitere Klage gegen die drei Software-Anbieter haben die beiden Songwriter-Ikonen Jerry Leiber und Mike Stoller unterstützt von einigen Musikverlagen am 17. Juni 2002 eingebracht: Jerry Leiber et al. vs. KaZaA et al., Case No. 01-09923-SVW (PJW) (http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/338_Leiber_1st_amnd_class_act_cmplnt.pdf). Das Gericht hat in der Folge die beiden Fälle zusammen gezogen.

[5] Ersturteil in Buma/Stemra vs. KaZaA BV.

[6] Ersturteil in Buma/Stemra vs. KaZaA BV.

[7] Ersturteil in Buma/Stemra vs. KaZaA BV.

[8] Die Ausführungen orientieren sich an einer inoffiziellen Übersetzung des Urteils des Berufungsgerichts ins Englische durch der Electronic Frontier Foundation (EFF): http://w2.eff.org/IP/P2P/BUMA_v_Kazaa/20020328_kazaa_appeal_judgment.html. ORIGINALQUELLE?

[9] Siehe dazu das Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande in Den Haag in englischer Übersetzung: http://www.muddlawoffices.com/RIAA/cases/Netherlands.pdf.

[10] Eine detaillierte Dokumentation des Gerichtsverfahrens im Fall MGM et al. vs. Grokster et al. findet sich auf der Homepage der Electronic Frontier Foundation (EFF): http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/

[11] Die Entwickler der Morpheus-Software waren im Februar 2002 von der Benutzung des FastTrack-Protokolls durch ein System-Update ausgeschlossen worden, weil sie es verabsäumt hatten, die fälligen Lizenzgebühren zu bezahlen. Morpheus wurde daraufhin auf dem Gnutella-Protokoll neu aufgesetzt.

[12] Urteilsbegründung vom 25. April 2003 im Fall MGM Studios Inc. v. Grokster, Ltd., 259 F. Supp. 2d 1029, 1037 (C.D. Cal. 2003); siehe dazu: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/030425_order_on_motions.pdf.

[13] Sony Corporation of Amercia vs. Universal City Studios Inc., Case No. 2464 U.S. 417 (1984).

[14] Eine ausführliche Dokumentation der Klagen gegen einzelne Tauschbörsen-NutzerInnen findet sich auf der Homepage der Electronic Frontier Foundation (EFF) unter „RIAA v. The People“ (http://w2.eff.org/IP/P2P/riaa-v-thepeople.html).

[15] Siehe: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20030930_lawyers_amicus.pdf

[16] Siehe: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20030927_cea_amicus.pdf

[17] Siehe: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20030926_aclu_amicus.txt

[18] Siehe: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/LawProfessor_amicus.pdf

[19] Siehe: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/LawProfessor_amicus.pdf

[20] Siehe: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20030818_industry_groups_amicus.pdf

[21] Siehe: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/amici_internat_082503.pdf

[22] Entscheidung des Berufungsgerichts am 3. Februar 2004 in den Fällen MGM et al. vs. Grokster et al. (Case No. CV 01-08541 SVW) und Jerry Leiber et al. vs. Consumer Empowerment BV (Case No. CV 01-09923-SVW): http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20040819_mgm_v_grokster_decision.pdf.

[23] Ibid. S. 11746-47.

[24]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050126_ASCAP.pdf

[25]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050125_international_rights.pdf

[26]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/NAB.pdf

[27]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050125_NARAS_brief.pdf

[28]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050125_AFM_AFTRA_Grokster_Amici_Brief.pdf

[29]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050125_NARMAmicusBrief.pdf

[30]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_BSAGroksterBrief.pdf

[31]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124-PFFgroksteramicus.pdf

[32]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_StatesAG.pdf

[33]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_US_Amicus_Br_04-480.pdf

[34]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_kidsfirst-cc-cw.pdf

[35] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_Lichtman2.pdf und http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_law-economics-treatise.pdf sowie http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050125_Menell.pdf

[36] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_napster_etc.pdf

[37] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_nascat.pdf

[38] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_CFA-CU-FP-PK.pdf

[39] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_nvca.pdf

[40] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_cc.pdf

[41] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_fsf_nyfu.pdf

[42] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_intel.pdf

[43] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_cea_ccia_hrrc.pdf

[44] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_internet_industry.pdf

[45] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_dist_computing.pdf

[46] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_acu_ntu.pdf

[47] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_cs_profs.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_mpollack.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_law_profs.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_oberholzer_strumpf.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_internet_law_profs.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_lunney.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_innovation.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_tech_law_profs_usacm.pdf, http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_nesson.pdf

[48] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_artists.pdf

[49] Sony Corporation of Amercia vs. Universal City Studios Inc., Case No. 2464 U.S. 417 (1984).

[50]http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/20050301_oberholzer_strumpf.pdf

[51] Eine Harvard Business School Working Paper wurde von den beiden Autoren im März 2004 veröffentlicht. In der Februar-Ausgabe des Journal of Political Economy erschien dann ein entsprechender wissenschaftlicher Artikel von Oberholzer-Gee und Strumpf.

[52] http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_law-economics-treatise.pdf und http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/050124_Lichtman2.pdf

[53] Eine umfassende Zusammenfassung der Argumente pro und contra Grokster et al. wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Jonathan Band of Morrison & Foerster LLP erstellt: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/summary.pdf

[54] Urteil des US Supreme Courts im Fall MGM et al. vs. Grokster et al.: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/04-480.pdf

[55] US Supreme Court Urteil im Fall MGM Fall MGM et al. vs. Grokster et al., S. 2.

[56] US Supreme Court Urteil im Fall MGM Fall MGM et al. vs. Grokster et al., S. 21-22.

[57] US Supreme Court Urteil im Fall MGM Fall MGM et al. vs. Grokster et al., S. 22-23.

[58] US Supreme Court Urteil im Fall MGM Fall MGM et al. vs. Grokster et al., S. 23.

[59] Universal Music Australia Pty Ltd. et al. vs. Sharman License Holdings Ltd. et al. [2005] FCA 1242: http://www.austlii.edu.au/au/cases/cth/FCA/2005/1242.html

[60] Neben den Sharman Networks Ltd. auch LEF Interactive Pty Ltd., Altnet Inc. und Brilliant Digital Entertainment Inc.

[61] Zweites Urteil des Bezirksgerichts vom 26. Juli 2006 im Fall MGM et al. vs. Grokster et al.

[62] Siehe dazu dialytech vom 27. Juli 2006: http://www.dailytech.com/Kazaa+to+Pay+100+Million+to+Record+Labels/article3535.htm

[63] Bestätigung des Urteils des endgültigen Gerichtsentscheids vom 16. Oktober 2007: http://w2.eff.org/IP/P2P/MGM_v_LGrokster/mgm-v-grokster_518_F_SUPP_2D_1197.pdf

Ein Gedanke zu “Der Kampf der Musikindustrie gegen Filesharing & Co. – Teil 1: KaZaA und Grokster

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