Im Musikwirtschafts-Jour-fixe hat dieses Mal der Berater im Bereich Multimedia Andreas Kolm, der lange Jahre bei der AustroMechana für die Lizenzierung der mechanischen Rechte, insbesondere im Bereich Internet, Mobile und Audiovision tätig war, ausgehend vom Pirate-Bay-Urteil die Pro- und Contra-Argumente für eine Musikflatrate zusammengefasst.
Präsentation Andreas Kolm: Pro- und Contra Kulturflatrate
Die Einschränkung auf Musik wurde deswegen vorgenommen, weil sich eine Kulturflatrate auch auf die Nutzung von Filmen, Bildern, Texten, Videospielen usw. beziehen müsste, und sich dadurch zusätzliche, komplexe Problemstellungen ergeben, die separat diskutiert werden müssten.
Die Pro-Argumente
Die Befürworter der Musik- bzw. Kulturflatrate argumentieren, wenn unautorisiertes File-Sharing nicht verhindert werden kann, dann sollte es auf privater, nicht-kommerzieller Basis zugelassen werden, wenn dafür eine Entschädigung nach dem Vorbild der Leerkassettenvergütung eingehoben wird. Jeder Internetnutzer, also auch jene, die keine Tauschbörsennutzer sind, sollten einen monatlichen Betrag, der je nach Vorschlag zwischen 1-10 Euro monatlich liegen würde, bezahlen, der dann von den Internetserviceprovidern (ISP) eingehoben werden könnte. Das hätte den Vorteil, dass die Daten des Nutzungsverhaltens, also welche Musik in welchem Umfang herunter geladen wurde, dort verfügbar wären. Nur so könnte eine nutzungsbezogene Abrechnung nach Musiktiteln durchgeführt werden. Die Verteilung könnten die bereits bestehenden Verwertungsgesellschaften übernehmen, wobei an einen Verteilungsschlüssel von 50:50 zwischen Urhebern (Autoren und Komponisten) und Produzenten (in erster Linie Label) gedacht wird. Die Label müssten dann in weiterer Folge je nach vertraglicher Vereinbarung die Interpreten entschädigen.
Die Contra-Argumente
Die Gegner einer Flatrate wenden ein, dass die Verwertungsgesellschaften mit einer solchen Aufgabe, bei der europaweit mehrere Milliarden Euro verteilt werden müssten, überfordert wären. Und eine zentralisierte Verwertungsgesellschaft auf EU-Ebene wäre aus nationalstaatlicher Sicht nicht wünschenswert und diese hätte auch eine schwer zu bewältigende administrative Aufgabe zu lösen. Zudem käme es zwischen den einzelnen Gruppen von Begünstigten zu unerwünschten Verteilungskämpfen. Da eine Musikflatrate natürlich gegen die bestehende EU-Urheberrechtsrichtlinie verstößt, erfordert dies den politischen Willen der Verantwortlichen in den EU-Gremien, eine vollständige, rechtliche Systemumstellung zu vollziehen, was unter den gegenwärtigen Bedingungen als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt werden muss.
Fazit
Zusammengefasst kann aus den heutigen Ausführungen durchaus abgeleitet werden, dass es grundsätzlich möglich wäre, alle rechtlichen und technischen Hürden, die der Einführung einer Musikflatrate entgegenstehen, zu überwinden, wenn der entsprechende Wille bei vielen Akteuren vorhanden wäre. Aber man sieht an dieser sehr überblicksmäßigen Darstellung auch, dass bei der Umsetzsetzung der Teufel im Detail steckt, insbesondere in der Verteilungsproblematik (wer verteilt nach welchen Kriterien wieviel an wen?).
Da noch überhaupt keine empirischen Erfahrungen vorliegen, ob eine solche Flatrate funktionieren kann, gibt es vor allem vonseiten der Musikindustrieverbände große Vorbehalte, weil sie für ihre Hauptklientel – und das sind eben die Major Companies – große Nachteile befürchten.
Vielleicht lässt da der Plan, den die Regierung der zu Großbritannien gehörigen Isle of Man gefasst hat, ein Kulturflatrate-Modell zu testen, erste Rückschlüsse zu. Ganz im britischen Sinn gilt also die Devise „abwarten und Tee trinken“.
3 Antworten zu „Pro und Contra Kulturflatrate: Zusammenfassung des Musikwirtschafts-Jour-fixe am 22. April 2009“